Allgemeine Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern

Stand 01.08.2020

1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen

2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vier Stunden nach Zugang annehmen.

(2) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in der angegebenen Währung zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern es sich nicht um Leistungen nach dem Reverse Charge Verfahren handelt. Bei Exportlieferungen zuzüglich eventueller Zollgebühren im Empfängerland, Einfuhrumsatzsteuer im Empfängerland sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts)

(3) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liefert der Verkäufer nur gegen Vorkasse oder als „ONHOLD“ Abwicklung. Nach drei durchgeführten Lieferungen und Zahlungen kann ohne eine weitere schriftliche Vereinbarung auf Zahlungsart „Rechnung“ umgestellt werden

(4) Ist Lieferung auf Rechnung vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern mit dem Käufer kein individuelles Zahlungsziel vereinbart wurde, jedoch nicht längstens als 7 Tage. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks werden nicht angenommen. Zahlungen gelten als geleistet, wenn der Betrag auf dem Konto des Verkäufers endgültig gutgeschrieben ist oder eine Barzahlung erfolgte. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(7) Bei „ONHOLD“ Geschäften mit 10/90 Zahlung kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer länger als 24 Stunden ab Verfügbarkeitsdatum/zeit mit der Restzahlung in Verzug gerät. Als Verfügbarkeitsdatum/-zeit wird der Zeitpunkt angenommen, an dem der Verkäufer oder ein von ihm beauftragter Dritter dem Käufer mitteilt, dass die Lieferung an den Käufer allokiert ist.  Im Falle des Verzuges kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und seinen Schaden in tatsächlicher Höhe, mindestens jedoch 10% der Gesamtsumme geltend machen und dafür bereits geleistete Anzahlungen des Käufers nutzen.

(8) Im Falle der Abnahmeverweigerung des Käufers, trotz Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, kann der Verkäufer 2 Stunden nach Erbringung der Leistung vom Verkauf zurücktreten und seinen Schaden in tatsächlicher Höhe, mindestens jedoch 15% der Gesamtsumme geltend machen und bereits geleistete Anzahlungen des Käufers nutzen.

(9) Verkäufer hat das Recht, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.


(10) Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Auftraggeber fällig gestellt werden.

(11) Auftraggeber hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab dem Lagerhaus des Verkäufers. Das Lagerhaus kann auch durch einen Dritten betrieben werden.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
–  die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
–  dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 45468 Mülheim an der Ruhr, Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn der Käufer den Kaufpreis voll bezahlt hat.
bei „ONHOLD“ Geschäften ein beauftragter Dritter einen IR erstellt hat und dieser nicht innerhalb von 2 Stunden nach Erhalt beanstandet wird.

(7) Bei Lieferungen an deutsche Kunden, welche eine Versendung nach außerhalb Deutschlands wünschen, erfolgt der der wirtschaftliche Übergang mit Übergabe der Ware vom Verkäufer an den Spediteur.

(8) Sofern vom Käufer keine Weisung erteilt wird, entscheidet der Verkäufer über die Auswahl des Spediteurs und die Art des Transports.

6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen, 12 Stunden bei elektronischen Geräten, nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
Hardwarerücknahmekriterien nach Mehrfachreparatur durch Endkunden
Folgende Kriterien müssen vollständig erfüllt werden:
Die Hardware wurde durch die MIVA Distribution GmbH verkauft.
Der erste Nachbesserungsversuch fand innerhalb von 6 Monaten nach Verkauf an den Endkunden statt. (§ 476 Beweislastumkehr)
Das fehlerhafte Gerät wurde mindestens zweimal nachgebessert.
Es liegt zurzeit ein offensichtlicher Mangel an der Sache vor.
(Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat §434 | S. 1 – so genannter „subjektiver Fehlerbegriff“.)
Schäden durch Fremdeingriffe sowie Wasser- oder Überspannungsschäden sind ausgeschlossen. Zur Abwicklung der Rücknahme ist folgendes zu beachten: Das bemängelte Gerät muss vollständig, inkl. aller Zubehörteile zurückgegeben werden.
Vor der Rücksendung des Gerätes muss die Cloudsperre (ICloud-Sperre, Google-Konto-Sperre, etc.) entfernt werden. Falls es durch die Art des Defektes (Gerät geht nicht an, kein Internetzugriff, Displayschaden) nicht gelöscht werden kann, muss der ehemalige Nutzer seine Zugangsdaten zu dem Account, welcher die Sperre verursacht, mitschicken. Ansonsten findet keine Rücknahme statt und das Gerät wird an den Nutzer zurückgeschickt.
Dem Gerät sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Kopie der Endkundenrechnung mit ausgewiesener IMEI Nummer
b) alle Kopien der Reparaturberichte der bisherigen Reparaturversuche von autorisierten  Service-Center (Softwareupdate wird vom Hersteller nicht als Reparaturversuch anerkannt.)
c) detaillierte Fehlerbeschreibung

Nach positiver Prüfung des Vorgangs und Erfüllung der Rücknahmekriterien erfolgt eine Gutschrift des Zeitwerts des Gerätes.
(Zeitwert =x/24 vom Geräteeinkaufspreis pro Nutzungsmonat)
Für die Dauer der Reparatur können keine Leihgeräte zur Verfügung gestellt werden.
Retouren senden Sie bitte ausschließlich an folgende Adresse:
MIVA Distribution GmbH
Lager
Kuhlenstr. 67

45468 Mülheim an der Ruhr
Kontakt und Öffnungszeiten:
Fon: +49 208 84702921
Mo.-Fr.: 09:00 – 17:00 Uhr

E-Mail: office@miva-distri.de

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Endkunde ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(8) Gewährleistungsansprüche oder Garantie wird nicht für solche Gegenstände geleistet, die von einem gewerblichen Wiederverkäufer erworben werden. Garantie oder Gewährleistung wird gegenüber gewerblichen Wiederverkäufern nur für solche Gegenstände geleistet, bei denen es sich um einen “DOA” Schaden handelt.
Hardwarerücknahmekriterien zu DOA (Dead on Arrival) Geräten über die MIVA Distribution GmbH für gewerbliche Wiederverkäufer
Folgende Kriterien müssen vollständig erfüllt werden:
1. Es muss ein offensichtlicher Mangel am Gerät vorliegen.

2. Der Mangel wurde nicht durch Eigen- bzw. Kundenverschulden hervorgerufen

3. Führen Sie vor Einsendung einen Kurztest des Geräts durch.
4. Es dürfen keine Gebrauchsspuren am Gerät vorliegen.
5. Originalverpackung darf nicht beschädigt, beschriftet oder beklebt sein. Alle dazugehörigen Bestandteile müssen vorhanden sein.

6. Ein Bedienungsfehler ist ausgeschlossen.
7. Die DOA Richtlinien (Zeit ab Verkauf und Gesprächszeit) der jeweiligen Hersteller sind zu beachten und zu kontrollieren (siehe DOA Fristen der Hersteller nachfolgend)

HINWEIS:
Eine DOA Abwicklung ist erst nach dem Verkauf an den Endverbraucher möglich. Werden die Kriterien nicht eingehalten, wird das Gerät automatisch nicht repariert oder ausgetauscht und an Sie zurückgesendet.
Eine Datensicherung kann nicht gewährleistet werden. Sollen Daten auf dem Gerät gespeichert werden, müssen diese vor der Reparatur von Ihnen gesichert werden. Auf ausdrücklichen Wunsch führt das Service-Center gegen Gebühr eine Datensicherung durch. Geben Sie das bei Ihrer Einsendung mit an.
Für die Dauer der Reparatur können keine Leihgeräte zur Verfügung gestellt werden.
Schäden, wie z.B. Wasser- oder Überspannungsschäden und Fremdeingriffe, können erst bei der Reparatur festgestellt werden und gehören auch im Garantiezeitraum zu den kostenpflichtigen Reparaturen.
Bitte beachten Sie, dass die DOA Regelung eine freiwillige Hersteller-Leistung ist. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht!

Rücksendung:
Das bemängelte Gerät muss vollständig inklusive aller Zubehörteile und Originalverpackung zurückgegeben werden.
Dem Gerät ist eine Kopie des Endkundenbeleges mit ausgewiesener IMEI Nummer und einer detaillierten und nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung beizulegen.
Retouren senden Sie bitte ausschließlich an folgende Adresse:
MIVA Distribution GmbH
Lager

Kuhlenstr. 67

45468 Mülheim an der Ruhr
Kontakt und Öffnungszeiten:
Fon: +49 208 84702921
Mo.-Fr.: 09:00 – 17:00 Uhr

E-Mail: office@miva-distri.de

DOA Fristen der Hersteller
Die Einhaltung der aufgeführten Hersteller DOA-Kriterien ist zwingend zu beachten.
Bei Frist- bzw. Zeitüberschreitung erfolgt automatisch keine Reparatur.
Hersteller                    Tage nach Verkauf              Max. Gesprächszeit

Apple 14 —
Samsung                                 7                                  Nicht relevant

Hinweis:
Um die Herstellerfristen einzuhalten, muss das Gerät innerhalb der oben genannten Frist nach Verkauf bei uns vorliegen.
Unsere Empfehlung:
Bitte prüfen Sie das Gerät mit dem Endkunden Vorort um eine schnellst mögliche Rücksendung und die damit verbundene Fristeinhaltung zu gewährleisten.
Senden Sie uns vorab die Reklamationsunterlagen inklusive der Fehlerbeschreibung und des Kaufbelegs an folgende E-Mail-Adresse: office@miva-distri.de

7 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war.

8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über elektronische Geräte (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteils-Eigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 98% übersteigt.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

10 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers Mülheim an der Ruhr oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Mülheim an der Ruhr ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

Scroll to Top